Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese AGB gelten für alle Leistungen, die von GrowVisible Consulting – Stephanie Ettah, c/o flexdienst – #20356, Kurt-Schumacher-Straße 76, 67663 Kaiserslautern, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmerin"), im Rahmen freiberuflicher Marketingberatung und digitaler Dienstleistungen erbracht werden.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge, die zwischen der Auftragnehmerin und ihren Kunden/Kundinnen (nachfolgend „Auftraggeber") geschlossen werden.

(2) Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich (Textform genügt, z. B. per E-Mail) bestätigt wurden.

(3) Entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Leistungsbeschreibung

(1) Die Auftragnehmerin bietet Beratung, Strategieentwicklung und operative Umsetzung im Bereich digitales Marketing – insbesondere die Konzeption und den Aufbau systembasierter Funnels (z. B. Landingpages, E-Mail-Automationen, Webdesign, SEO, Performance Marketing, Copywriting) sowie begleitende Analysen und Optimierungen.

(2) Art, Umfang, Ziele und Prioritäten der Leistung werden individuell im Projektvertrag oder per schriftlicher Vereinbarung (z. B. E-Mail, Angebot) festgelegt und können sich im Projektverlauf einvernehmlich weiterentwickeln, wenn sich neue Handlungsfelder zeigen.

(3) Die Auftragnehmerin schuldet eine fachgerechte Dienstleistung (Tätigkeitsschuld), keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Marketingmaßnahmen unterliegen zahlreichen externen Faktoren (Marktumfeld, Wettbewerb, Produkt-/Angebotsqualität, Budget, Mitwirkung des Auftraggebers), auf die die Auftragnehmerin keinen Einfluss hat. Prognosen, Einschätzungen oder Beispielrechnungen stellen ausdrücklich keine Garantie oder Zusicherung dar.

§ 3 Vertragsschluss und Projektvereinbarung

(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung (Textform, z. B. E-Mail) oder durch Beginn der Leistungserbringung nach Auftragserteilung zustande.

(3) Jedes Projekt wird individuell vereinbart. Leistungsumfang, Vergütungsmodell und Zeitrahmen ergeben sich aus der jeweiligen Projektvereinbarung.

§ 4 Vergütungsmodell

Die Zusammenarbeit erfolgt in klar definierten Schritten. Das Vergütungsmodell richtet sich nach der jeweiligen Projektstufe und Branche und wird individuell vereinbart. Es gilt das Prinzip: Einstieg zu einem fixen Preis – alles danach erfolgsbezogen.

4.1 Erstgespräch
Das Erstgespräch dient der Klärung von Zielen, Ausgangslage und Potenzial. Es ist unverbindlich und kostenfrei. Ein Vertragsverhältnis entsteht hierdurch nicht.

4.2 Discovery Project – Einmaliger Einstieg (500 €)
Das Discovery Project ist der erste bezahlte Schritt der Zusammenarbeit. Es umfasst Analyse, Tracking-Setup, erste Maßnahmen (z. B. Google Ads, SEO, Funnel) und laufende Optimierung – zugeschnitten auf das, was das jeweilige Unternehmen tatsächlich benötigt. Die Laufzeit beträgt bis zu 120 Tage ab dem schriftlich bestätigten Kickoff-Datum.

Der Preis beträgt 500 € gesamt (einmalig), zahlbar in zwei Raten: 250 € zu Beginn (Monat 1–2) · 250 € nach Abschluss der ersten Phase (Monat 3–4). Keine Vorauszahlung des Gesamtbetrags. Der Preis wird vor Beginn transparent kommuniziert und erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den Auftraggeber berechnet.

4.3 Erfolgsbezogene Vergütung nach dem Discovery Project
Nach dem Discovery Project erfolgt die weitere Vergütung ausschließlich erfolgsbezogen – je nach Branche unterschiedlich:

4.3.1 Handwerk & Dachdecker – Provision auf Auftragsabschlüsse
Für Handwerksbetriebe (z. B. Dachdecker, Elektriker, Sanitär) gilt ein Provisionsmodell von 5–8 % auf bestätigte Auftragsabschlüsse, die nachweislich über die von der Auftragnehmerin betreuten Kanäle entstanden sind. Die Provision wird ausschließlich auf tatsächlich zustande gekommene und vom Auftraggeber schriftlich bestätigte Aufträge fällig. Anfragen, Angebote oder nicht realisierte Abschlüsse begründen keinen Provisionsanspruch. Der genaue Prozentsatz wird individuell schriftlich vereinbart. Abrechnung: monatliche Aufstellung aller über unsere Kanäle entstandenen Aufträge. Die Provision gemäß diesem Absatz gilt zunächst für die Laufzeit des Discovery Projects. Nach Ablauf des Discovery Projects wird die weitere Vergütung individuell besprochen und schriftlich vereinbart.

4.3.2 Immobilienmakler – Hybridmodell (fixer Leadbetrag + individueller Erfolgsbonus)
Für Immobilienmakler gilt ein Hybridmodell bestehend aus zwei Komponenten:

a) Fixer Leadbetrag: Für jeden qualifizierten Lead wird ein fester Betrag ab 65 € fällig. Der genaue Preis pro Lead richtet sich nach Branche, Region und Komplexität und wird vor Projektstart individuell schriftlich vereinbart. Der Betrag wird bei Übergabe des qualifizierten Leads fällig – unabhängig davon, ob ein Verkauf zustande kommt.

b) Erfolgsbonus bei Verkauf: Entsteht durch einen über die betreuten Kanäle generierten Lead ein tatsächlicher Immobilienverkauf, kann zusätzlich ein Erfolgsbonus vereinbart werden. Höhe und Bedingungen des Erfolgsbonus werden individuell und schriftlich vor Projektstart festgelegt. Ohne schriftliche Vereinbarung entsteht kein Anspruch auf einen Erfolgsbonus.

Ein Lead gilt als qualifiziert, sobald eine Person das Kontaktformular ausfüllt oder anruft. Es wird ausschließlich für Leads über die von der Auftragnehmerin betreuten Kanäle berechnet. Abrechnung: monatlich zum Monatsende mit Aufstellung aller Leads nach Kanal. Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungseingang.

4.3.3 Erfolgsbeteiligung bei aktiver Verkaufsunterstützung (Immobilien)
Wird die Auftragnehmerin über die reine Lead-Generierung hinaus aktiv am Verkaufsprozess beteiligt – insbesondere durch Exposé-Erstellung, strategisches Copywriting oder gezielte Käuferansprache – kann zusätzlich eine Erfolgsbeteiligung beim Abschluss vereinbart werden. Diese gilt ausschließlich dann, wenn die entsprechende Mitwirkung vor Projektstart schriftlich vereinbart wurde. Bei reiner Lead-Lieferung ohne weitere Verkaufsunterstützung entfällt die Provision vollständig.

4.4 Exposé-Erstellung – Fixpreis
Die Erstellung von Verkaufsexposés für Immobilien erfolgt auf Fixpreis-Basis ab 150 € pro Exposé. Der genaue Preis richtet sich nach Umfang und Komplexität und wird individuell vereinbart. Zahlung: 50 % vorab · 50 % nach Fertigstellung. Keine zusätzlichen Tool-Kosten.

4.5 Premium-Begleitung & weitere Leistungen – Auf Anfrage
Leistungen wie laufende Premium-Begleitung (monatlich), Website- und Landingpage-Erstellung sowie tiefere strategische Zusammenarbeit (Growth Partner) werden individuell vereinbart und auf Anfrage angeboten. Der Umfang und Preis hängt stark von der jeweiligen Ausgangssituation ab und wird vor Projektstart schriftlich festgelegt.

4.6 Fälligkeit und Nachweis
Die erfolgsbasierte Vergütung wird fällig, sobald der vereinbarte Erfolg nachweisbar eingetreten ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin auf Anfrage die zur Abrechnung erforderlichen Nachweise (z. B. Umsatzzahlen, Lead-Listen, Auftragsbestätigungen) innerhalb von 14 Tagen bereitzustell Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang zahlbar, sofern nicht individuell anders vereinbart. Kommt der Auftraggeber seiner Nachweispflicht nicht nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Provision auf Basis plausibler Schätzwerte abzurechnen.

4.7 Anpassungen im Projektverlauf
Da sich Umfang und notwendige Maßnahmen im Verlauf zeigen können, können Pauschalen sowie erfolgsbasierte Komponenten angepasst werden. Voraussetzung ist stets: vorherige Abstimmung und schriftliche Bestätigung (z. B. per E-Mail oder Zusatzvereinbarung). Ohne Freigabe des Auftraggebers entstehen keine zusätzlichen Kosten.

4.8 Umsatzsteuer
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet (Kleinunternehmerregelung). Alle genannten Beträge sind Endbeträge.

4.9 Preisangaben als Richtwerte
Sämtliche auf der Website, in Angeboten oder in sonstigen Unterlagen genannten Preise (z. B. „ab 150 €", „500 € Discovery Project", „120–200 € pro Lead") sind Richtwerte und stellen kein verbindliches Angebot dar. Der tatsächliche Endpreis richtet sich nach Komplexität, Umfang und individuellen Anforderungen des jeweiligen Projekts. Der verbindliche Preis wird vor Projektstart individuell vereinbart und schriftlich festgehalten.

§ 5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Freigaben und Inhalte rechtzeitig bereitzustellen.

(2) Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin und können Auswirkungen auf Zeitplan, Ergebnisse und Vergütung haben. Verzögerungen, die auf fehlender Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, verlängern vereinbarte Projektlaufzeiten entsprechend, ohne dass dadurch Garantieansprüche entstehen.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte (Texte, Bilder, Marken etc.) frei von Rechten Dritter sind oder die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Für Rechtsverletzungen durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte haftet der Auftraggeber.

§ 6 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Projekts erstellten Arbeitsergebnissen ein, soweit nicht anders vereinbart.

(2) Konzepte, Strategien, Vorlagen und Systeme, die die Auftragnehmerin eigenständig entwickelt hat (z. B. Funnel-Frameworks, Templates), verbleiben im geistigen Eigentum der Auftragnehmerin und dürfen vom Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben werden.

(3) Vor vollständiger Bezahlung behält die Auftragnehmerin sämtliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen (Eigentumsvorbehalt).

§ 7 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(2) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Keine Erfolgsgarantie: Die Auftragnehmerin übernimmt ausdrücklich keine Garantie für bestimmte wirtschaftliche Ergebnisse (z. B. Umsatzsteigerungen, Reichweite, Conversion-Raten). Marketingmaßnahmen unterliegen externen Faktoren, die außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen.

§ 8 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, nicht an Dritte weiterzugeben und nur für die Zwecke des jeweiligen Projekts zu verwenden. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der jeweiligen Projektvereinbarung. Für das Premium-Paket zum Exklusiv-Preis gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.

(2) Verträge auf unbestimmte Zeit können mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich (Textform genügt) gekündigt werden. Verträge mit fester Mindestlaufzeit (z. B. 12 Monate Premium) können erst zum Ende der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um die vertraglich vereinbarte Folgeperiode zum dann gültigen Standardpreis.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt.

(4) Im Falle einer Kündigung sind bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Leistungen und entstandene Kosten zu vergüten. Bereits gezahlte Anzahlungen (50 %) werden nicht erstattet, soweit die entsprechende Leistung bereits begonnen wurde. Die Discovery-Project-Pauschale (500 €, zahlbar in zwei Raten à 250 €) ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da die Einrichtungsleistung mit Abschluss des Setups vollständig erbracht ist.

§ 10 Datenschutz

Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Einklang mit der DSGVO. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung. Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen des Projekts Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers erhält (z. B. Kundendaten, Analytics-Daten), wird bei Bedarf eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) geschlossen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist Kaiserslautern, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 12 120-Tage-Zufriedenheitsgarantie

(1) Geltungsbereich der Garantie. Die nachfolgende Zufriedenheitsgarantie gilt ausschließlich für das Discovery Project (gemäß § 4.2). Sie findet auf die erfolgsbezogene Vergütung (§ 4.3), die Premium-Begleitung (§ 4.5) sowie alle sonstigen Leistungen der Auftragnehmerin ausdrücklich keine Anwendung.

(2) Inhalt der Garantie. Werden die im Projektvertrag schriftlich vereinbarten, technisch messbaren Ziel-KPIs (vgl. Absatz 11) nach vollständigem Ablauf der vereinbarten 120-tägigen Projektlaufzeit des Entdeckungsprojekts nachweisbar nicht erreicht, erstattet die Auftragnehmerin die für das Entdeckungsprojekt gezahlte Pauschale (tatsächliche Höhe gemäß individueller Vereinbarung) vollständig zurück. Allgemeine Unzufriedenheit ohne Bezug auf die vereinbarten Ziel-KPIs begründet keinen Anspruch. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht ausschließlich in Bezug auf diese Pauschale. Die Discovery-Project-Pauschale gemäß § 4.2 (500 €, zahlbar in zwei Raten à 250 €) ist von der Rückerstattung ausdrücklich ausgenommen, da die Einrichtungsleistung mit Abschluss des Setups vollständig erbracht ist.

(3) Nicht erstattungsfähige Kosten. Von der Garantie ausdrücklich ausgenommen sind sämtliche Ausgaben, die der Auftraggeber direkt an Dritte geleistet hat oder leistet. Dazu zählen insbesondere Werbebudgets (z. B. Google Ads, Meta Ads), Lizenz- und Abokosten für externe Plattformen sowie alle sonstigen Ausgaben, die nicht Bestandteil der vereinbarten Projektpauschale sind. Ebenso ausgenommen ist die Discovery-Project-Pauschale gemäß § 4.2.

(4) Voraussetzungen für den Garantieanspruch. Der Anspruch setzt kumulativ voraus:
a) Das Entdeckungsprojekt wurde vollständig und über die gesamten 120 Tage durchgeführt;
b) der Auftraggeber hat seine Mitwirkungspflichten gemäß § 5 vollständig und fristgerecht erfüllt (insbesondere: rechtzeitige Bereitstellung von Zugängen, Inhalten und Freigaben sowie aktive Teilnahme an vereinbarten Abstimmungsterminen);
c) der Auftraggeber war während der gesamten Projektlaufzeit aktiv erreichbar und hat an der Zusammenarbeit mitgewirkt. War der Auftraggeber über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 30 Kalendertagen ohne triftigen, nachweisbaren Grund (z. B. Krankheit, Urlaub – sofern vorab mitgeteilt) nicht erreichbar, hat auf mehrfache Kontaktversuche der Auftragnehmerin (E-Mail, Telefon) nicht reagiert oder die für das Projekt erforderliche Zuarbeit ohne Begründung verweigert, entfällt der Garantieanspruch. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber in einem solchen Fall mindestens zweimal schriftlich (z. B. per E-Mail) auf die ausstehende Mitwirkung hinweisen und eine angemessene Frist zur Rückmeldung setzen, bevor der Garantieanspruch als verfallen gilt;
d) der Anspruch wird innerhalb der Meldefrist gemäß Absatz 5 schriftlich geltend gemacht.

(5) Meldefrist – 5-Tage-Frist. Der Garantieanspruch muss innerhalb von 5 Kalendertagen nach Ablauf der 120-tägigen Projektlaufzeit schriftlich (Textform genügt, z. B. per E-Mail an die in der Auftragsbestätigung genannte Adresse) geltend gemacht werden. Maßgeblich ist der Eingang der Erklärung bei der Auftragnehmerin. Die Frist beginnt am Tag nach dem in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehaltenen Ende der Projektlaufzeit (Kickoff-Datum + 120 Tage). Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Garantieanspruch unwiderruflich, unabhängig davon, ob der Auftraggeber von seinem Anspruch Kenntnis hatte.

(6) Beginn und Ende der 120-Tage-Frist. Die 120-tägige Projektlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehaltenen Kickoff-Datum. Dieses Datum ist für beide Parteien verbindlich und wird vor Projektstart schriftlich bestätigt. Verzögerungen, die auf fehlender Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, verlängern die Projektlaufzeit entsprechend, ohne den Garantieanspruch zu begründen. Pausen, die einvernehmlich schriftlich vereinbart wurden, verlängern die Laufzeit entsprechend.

(7) Rückgabe der Arbeitsergebnisse. Im Falle einer Rückerstattung gemäß diesem Paragraphen sind alle im Rahmen des Entdeckungsprojekts erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere Strategiepapiere, Analysen, Texte, Setups und Konzepte) vollständig und unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzugeben bzw. zu löschen. Eine weitere Nutzung durch den Auftraggeber ist ab dem Zeitpunkt der Rückerstattung untersagt. Die Nutzungsrechte gemäß § 6 erlöschen mit der Rückerstattung.

(8) Einmaligkeit. Die Garantie gilt einmalig pro Auftraggeber. Eine erneute Inanspruchnahme durch dieselbe natürliche oder juristische Person, verbundene Unternehmen oder wirtschaftlich nahestehende Dritte ist ausgeschlossen.

(9) Externe Einflüsse. Die Garantie begründet keinen Anspruch bei Ergebnisveränderungen, die auf externe Faktoren zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen. Dazu zählen insbesondere Algorithmus-Updates von Suchmaschinen oder Werbeplattformen, Marktveränderungen, Wettbewerbsaktivitäten, wirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie technische Ausfälle Dritter.

(10) Schriftliche Bestätigung bei Vertragsschluss. Mit Unterzeichnung bzw. schriftlicher Bestätigung der Auftragsbestätigung zum Entdeckungsprojekt erklärt der Auftraggeber, dass er die Bedingungen dieser Garantie gemäß § 12 vollständig zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat. Insbesondere bestätigt er die Kenntnis der 5-tägigen Meldefrist gemäß Absatz 5, der Rückgabepflicht gemäß Absatz 7 sowie des Ausschlusses der Discovery-Project-Pauschale (500 €, zahlbar in zwei Raten à 250 €) von der Rückerstattung.

(11) Definition der garantierten Leistungen. Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die im Projektvertrag schriftlich vereinbarten, technisch messbaren Ziel-KPIs. Dazu zählen insbesondere: SEO-Rankings für vereinbarte Keywords, Google-Ads-Performance-Kennzahlen (CTR, Impressionen, Qualitätsfaktor), lokale Sichtbarkeit (Google Maps / Local Pack), vollständige Einrichtung von Tracking, Analytics und Conversion-Monitoring sowie Conversion-Rate-Optimierung bestehender Seiten. Die konkreten Ziel-KPIs werden vor Projektstart schriftlich vereinbart und sind Bestandteil der Auftragsbestätigung. Nur diese gelten als Grundlage für die Garantie. Nicht Gegenstand der Garantie sind wirtschaftliche Ergebnisse wie Kundengewinnung, Umsatzentwicklung, Anfragenqualität oder Abschlussraten, da diese von internen Prozessen, Entscheidungen und der Qualität des Auftraggebers abhängen, auf die die Auftragnehmerin keinen Einfluss hat.

(12) Ausschluss bei Erstellungsleistungen. Die Garantie gilt ausdrücklich nicht für Projekte, deren Hauptleistung die Erstellung einer neuen Website, Landingpage oder vergleichbarer digitaler Inhalte ist. Für solche Leistungen gilt ein Fixpreis mit 50/50-Zahlungsstruktur – individuell vereinbart und vor Beginn der Umsetzung schriftlich festgelegt. Die Arbeit wird vollständig und klar definiert erbracht; ein Rückerstattungsanspruch nach § 12 besteht hierfür nicht.

Stand: 08.04.2026