Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese AGB gelten für alle Leistungen, die von GrowVisible Consulting – Stephanie Ettah, c/o flexdienst – #20356, Kurt-Schumacher-Straße 76, 67663 Kaiserslautern, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmerin"), im Rahmen freiberuflicher Marketingberatung und digitaler Dienstleistungen erbracht werden.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge, die zwischen der Auftragnehmerin und ihren Kunden/Kundinnen
(nachfolgend „Auftraggeber") geschlossen werden.
(2) Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich (Textform genügt, z. B. per E-Mail) bestätigt wurden.
(3) Entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin
stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) Die Auftragnehmerin bietet Beratung, Strategieentwicklung und operative Umsetzung im Bereich digitales Marketing –
insbesondere die Konzeption und den Aufbau systembasierter Funnels (z. B. Landingpages, E-Mail-Automationen,
Webdesign, SEO, Performance Marketing, Copywriting) sowie begleitende Analysen und Optimierungen.
(2) Art, Umfang, Ziele und Prioritäten der Leistung werden individuell im Projektvertrag oder per schriftlicher
Vereinbarung (z. B. E-Mail, Angebot) festgelegt und können sich im Projektverlauf einvernehmlich weiterentwickeln,
wenn sich neue Handlungsfelder zeigen.
(3) Die Auftragnehmerin schuldet eine fachgerechte Dienstleistung (Tätigkeitsschuld), keinen bestimmten
wirtschaftlichen Erfolg. Marketingmaßnahmen unterliegen zahlreichen externen Faktoren (Marktumfeld, Wettbewerb,
Produkt-/Angebotsqualität, Budget, Mitwirkung des Auftraggebers), auf die die Auftragnehmerin keinen Einfluss hat.
Prognosen, Einschätzungen oder Beispielrechnungen stellen ausdrücklich keine Garantie oder Zusicherung dar.
§ 3 Vertragsschluss und Projektvereinbarung
(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung (Textform, z. B. E-Mail) oder durch Beginn der
Leistungserbringung nach Auftragserteilung zustande.
(3) Jedes Projekt wird individuell vereinbart. Leistungsumfang, Vergütungsmodell und Zeitrahmen ergeben sich aus
der jeweiligen Projektvereinbarung.
§ 4 Vergütungsmodell
Die Zusammenarbeit erfolgt in klar definierten Schritten. Das Vergütungsmodell richtet sich nach der jeweiligen Projektstufe und Branche und wird individuell vereinbart. Es gilt das Prinzip: Einstieg zu einem fixen Preis – alles danach erfolgsbezogen.
4.1 Erstgespräch
Das Erstgespräch dient der Klärung von Zielen, Ausgangslage und Potenzial. Es ist unverbindlich und kostenfrei.
Ein Vertragsverhältnis entsteht hierdurch nicht.
4.2 Discovery Project – Einmaliger Einstieg (500 €)
Das Discovery Project ist der erste bezahlte Schritt der Zusammenarbeit. Es umfasst Analyse, Tracking-Setup,
erste Maßnahmen (z. B. Google Ads, SEO, Funnel) und laufende Optimierung – zugeschnitten auf das, was das
jeweilige Unternehmen tatsächlich benötigt. Die Laufzeit beträgt bis zu 120 Tage ab dem
schriftlich bestätigten Kickoff-Datum.
Der Preis beträgt 500 € gesamt (einmalig), zahlbar in zwei Raten:
250 € zu Beginn (Monat 1–2) · 250 € nach Abschluss der ersten Phase (Monat 3–4).
Keine Vorauszahlung des Gesamtbetrags. Der Preis wird vor Beginn transparent kommuniziert und erst nach
ausdrücklicher Freigabe durch den Auftraggeber berechnet.
4.3 Erfolgsbezogene Vergütung nach dem Discovery Project
Nach dem Discovery Project erfolgt die weitere Vergütung ausschließlich erfolgsbezogen – je nach Branche
unterschiedlich:
4.3.1 Handwerk & Dachdecker – Provision auf Auftragsabschlüsse
Für Handwerksbetriebe (z. B. Dachdecker, Elektriker, Sanitär) gilt ein Provisionsmodell von
5–8 % auf bestätigte Auftragsabschlüsse, die nachweislich über die von der Auftragnehmerin
betreuten Kanäle entstanden sind. Die Provision wird ausschließlich auf tatsächlich zustande gekommene und
vom Auftraggeber schriftlich bestätigte Aufträge fällig. Anfragen, Angebote oder nicht realisierte Abschlüsse
begründen keinen Provisionsanspruch. Der genaue Prozentsatz wird individuell schriftlich vereinbart.
Abrechnung: monatliche Aufstellung aller über unsere Kanäle entstandenen Aufträge.
Die Provision gemäß diesem Absatz gilt zunächst für die Laufzeit des Discovery Projects.
Nach Ablauf des Discovery Projects wird die weitere Vergütung individuell besprochen und
schriftlich vereinbart.
4.3.2 Immobilienmakler – Hybridmodell (fixer Leadbetrag + individueller Erfolgsbonus)
Für Immobilienmakler gilt ein Hybridmodell bestehend aus zwei Komponenten:
a) Fixer Leadbetrag: Für jeden qualifizierten Lead wird ein fester Betrag ab 65 € fällig. Der genaue Preis pro Lead richtet sich nach Branche, Region und Komplexität und wird vor Projektstart individuell schriftlich vereinbart. Der Betrag wird bei Übergabe des qualifizierten Leads fällig – unabhängig davon, ob ein Verkauf zustande kommt.
b) Erfolgsbonus bei Verkauf: Entsteht durch einen über die betreuten Kanäle generierten Lead ein tatsächlicher Immobilienverkauf, kann zusätzlich ein Erfolgsbonus vereinbart werden. Höhe und Bedingungen des Erfolgsbonus werden individuell und schriftlich vor Projektstart festgelegt. Ohne schriftliche Vereinbarung entsteht kein Anspruch auf einen Erfolgsbonus.
Ein Lead gilt als qualifiziert, sobald eine Person das Kontaktformular ausfüllt oder anruft. Es wird ausschließlich für Leads über die von der Auftragnehmerin betreuten Kanäle berechnet. Abrechnung: monatlich zum Monatsende mit Aufstellung aller Leads nach Kanal. Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungseingang.
4.3.3 Erfolgsbeteiligung bei aktiver Verkaufsunterstützung (Immobilien)
Wird die Auftragnehmerin über die reine Lead-Generierung hinaus aktiv am Verkaufsprozess beteiligt –
insbesondere durch Exposé-Erstellung, strategisches Copywriting oder gezielte Käuferansprache – kann
zusätzlich eine Erfolgsbeteiligung beim Abschluss vereinbart werden. Diese gilt ausschließlich dann,
wenn die entsprechende Mitwirkung vor Projektstart schriftlich vereinbart wurde.
Bei reiner Lead-Lieferung ohne weitere Verkaufsunterstützung entfällt die Provision vollständig.
4.4 Exposé-Erstellung – Fixpreis
Die Erstellung von Verkaufsexposés für Immobilien erfolgt auf Fixpreis-Basis ab 150 € pro
Exposé. Der genaue Preis richtet sich nach Umfang und Komplexität und wird individuell vereinbart.
Zahlung: 50 % vorab · 50 % nach Fertigstellung. Keine zusätzlichen Tool-Kosten.
4.5 Premium-Begleitung & weitere Leistungen – Auf Anfrage
Leistungen wie laufende Premium-Begleitung (monatlich), Website- und Landingpage-Erstellung sowie
tiefere strategische Zusammenarbeit (Growth Partner) werden individuell vereinbart und auf Anfrage
angeboten. Der Umfang und Preis hängt stark von der jeweiligen Ausgangssituation ab und wird vor
Projektstart schriftlich festgelegt.
4.6 Fälligkeit und Nachweis
Die erfolgsbasierte Vergütung wird fällig, sobald der vereinbarte Erfolg nachweisbar eingetreten ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin auf Anfrage die zur Abrechnung erforderlichen
Nachweise (z. B. Umsatzzahlen, Lead-Listen, Auftragsbestätigungen) innerhalb von 14 Tagen
bereitzustell Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang zahlbar, sofern nicht individuell anders vereinbart. Kommt der Auftraggeber
seiner Nachweispflicht nicht nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Provision auf Basis
plausibler Schätzwerte abzurechnen.
4.7 Anpassungen im Projektverlauf
Da sich Umfang und notwendige Maßnahmen im Verlauf zeigen können, können Pauschalen sowie
erfolgsbasierte Komponenten angepasst werden. Voraussetzung ist stets:
vorherige Abstimmung und schriftliche Bestätigung
(z. B. per E-Mail oder Zusatzvereinbarung). Ohne Freigabe des Auftraggebers entstehen
keine zusätzlichen Kosten.
4.8 Umsatzsteuer
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet (Kleinunternehmerregelung). Alle genannten Beträge
sind Endbeträge.
4.9 Preisangaben als Richtwerte
Sämtliche auf der Website, in Angeboten oder in sonstigen Unterlagen genannten Preise
(z. B. „ab 150 €", „500 € Discovery Project", „120–200 € pro Lead")
sind Richtwerte und stellen kein verbindliches Angebot dar. Der tatsächliche
Endpreis richtet sich nach Komplexität, Umfang und individuellen Anforderungen des jeweiligen
Projekts. Der verbindliche Preis wird vor Projektstart individuell vereinbart und
schriftlich festgehalten.
§ 5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Freigaben
und Inhalte rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten der
Auftragnehmerin und können Auswirkungen auf Zeitplan, Ergebnisse und Vergütung haben. Verzögerungen, die auf
fehlender Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, verlängern vereinbarte Projektlaufzeiten entsprechend, ohne
dass dadurch Garantieansprüche entstehen.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte (Texte, Bilder, Marken etc.) frei von
Rechten Dritter sind oder die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Für Rechtsverletzungen durch vom Auftraggeber
bereitgestellte Inhalte haftet der Auftraggeber.
§ 6 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes
Nutzungsrecht an den im Rahmen des Projekts erstellten Arbeitsergebnissen ein, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Konzepte, Strategien, Vorlagen und Systeme, die die Auftragnehmerin eigenständig entwickelt hat (z. B.
Funnel-Frameworks, Templates), verbleiben im geistigen Eigentum der Auftragnehmerin und dürfen vom Auftraggeber
nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Vor vollständiger Bezahlung behält die Auftragnehmerin sämtliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen
(Eigentumsvorbehalt).
§ 7 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit
haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist
die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig –
ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Keine Erfolgsgarantie: Die Auftragnehmerin übernimmt ausdrücklich keine Garantie für bestimmte
wirtschaftliche Ergebnisse (z. B. Umsatzsteigerungen, Reichweite, Conversion-Raten). Marketingmaßnahmen
unterliegen externen Faktoren, die außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen.
§ 8 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, nicht an Dritte weiterzugeben und nur für die Zwecke des jeweiligen Projekts zu verwenden. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der jeweiligen Projektvereinbarung. Für das Premium-Paket zum Exklusiv-Preis gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
(2) Verträge auf unbestimmte Zeit können mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich (Textform genügt) gekündigt werden. Verträge mit fester Mindestlaufzeit (z. B. 12 Monate Premium) können erst zum Ende der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um die vertraglich vereinbarte Folgeperiode zum dann gültigen Standardpreis.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt.
(4) Im Falle einer Kündigung sind bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Leistungen und entstandene Kosten zu vergüten.
Bereits gezahlte Anzahlungen (50 %) werden nicht erstattet, soweit die entsprechende Leistung bereits begonnen
wurde. Die Discovery-Project-Pauschale (500 €, zahlbar in zwei Raten à 250 €) ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da die Einrichtungsleistung mit Abschluss des Setups vollständig erbracht ist.
§ 10 Datenschutz
Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Einklang mit der DSGVO. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung. Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen des Projekts Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers erhält (z. B. Kundendaten, Analytics-Daten), wird bei Bedarf eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) geschlossen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist Kaiserslautern, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht gesetzlich eine
strengere Form vorgeschrieben ist.
(5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 12 120-Tage-Zufriedenheitsgarantie
(1) Geltungsbereich der Garantie. Die nachfolgende Zufriedenheitsgarantie gilt ausschließlich für
das Discovery Project (gemäß § 4.2). Sie findet auf die erfolgsbezogene Vergütung (§ 4.3), die Premium-Begleitung (§ 4.5) sowie alle sonstigen Leistungen der Auftragnehmerin
ausdrücklich keine Anwendung.
(2) Inhalt der Garantie. Werden die im Projektvertrag schriftlich vereinbarten, technisch
messbaren Ziel-KPIs (vgl. Absatz 11) nach vollständigem Ablauf der vereinbarten 120-tägigen Projektlaufzeit
des Entdeckungsprojekts nachweisbar nicht erreicht, erstattet die Auftragnehmerin die für das
Entdeckungsprojekt gezahlte Pauschale (tatsächliche Höhe gemäß individueller Vereinbarung) vollständig zurück.
Allgemeine Unzufriedenheit ohne Bezug auf die vereinbarten Ziel-KPIs begründet keinen Anspruch. Ein Anspruch auf
Rückerstattung besteht ausschließlich in Bezug auf diese Pauschale. Die Discovery-Project-Pauschale gemäß § 4.2 (500 €, zahlbar in zwei Raten à 250 €) ist
von der Rückerstattung ausdrücklich ausgenommen, da die Einrichtungsleistung mit Abschluss des Setups
vollständig erbracht ist.
(3) Nicht erstattungsfähige Kosten. Von der Garantie ausdrücklich ausgenommen sind sämtliche
Ausgaben, die der Auftraggeber direkt an Dritte geleistet hat oder leistet. Dazu zählen insbesondere
Werbebudgets (z. B. Google Ads, Meta Ads), Lizenz- und Abokosten für externe Plattformen sowie alle
sonstigen Ausgaben, die nicht Bestandteil der vereinbarten Projektpauschale sind. Ebenso ausgenommen ist die Discovery-Project-Pauschale gemäß § 4.2.
(4) Voraussetzungen für den Garantieanspruch. Der Anspruch setzt kumulativ voraus:
a) Das Entdeckungsprojekt wurde vollständig und über die gesamten 120 Tage durchgeführt;
b) der Auftraggeber hat seine Mitwirkungspflichten gemäß § 5 vollständig und fristgerecht erfüllt
(insbesondere: rechtzeitige Bereitstellung von Zugängen, Inhalten und Freigaben sowie aktive Teilnahme
an vereinbarten Abstimmungsterminen);
c) der Auftraggeber war während der gesamten Projektlaufzeit aktiv erreichbar und hat an der
Zusammenarbeit mitgewirkt. War der Auftraggeber über einen zusammenhängenden Zeitraum von
mehr als 30 Kalendertagen ohne triftigen, nachweisbaren Grund
(z. B. Krankheit, Urlaub – sofern vorab mitgeteilt) nicht erreichbar, hat auf mehrfache
Kontaktversuche der Auftragnehmerin (E-Mail, Telefon) nicht reagiert oder die für das Projekt
erforderliche Zuarbeit ohne Begründung verweigert, entfällt der Garantieanspruch.
Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber in einem solchen Fall mindestens zweimal
schriftlich (z. B. per E-Mail) auf die ausstehende Mitwirkung hinweisen und eine
angemessene Frist zur Rückmeldung setzen, bevor der Garantieanspruch als verfallen gilt;
d) der Anspruch wird innerhalb der Meldefrist gemäß Absatz 5 schriftlich geltend gemacht.
(5) Meldefrist – 5-Tage-Frist. Der Garantieanspruch muss innerhalb von 5 Kalendertagen
nach Ablauf der 120-tägigen Projektlaufzeit schriftlich (Textform genügt, z. B. per E-Mail an die
in der Auftragsbestätigung genannte Adresse) geltend gemacht werden. Maßgeblich ist der Eingang der Erklärung
bei der Auftragnehmerin. Die Frist beginnt am Tag nach dem in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehaltenen
Ende der Projektlaufzeit (Kickoff-Datum + 120 Tage). Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Garantieanspruch
unwiderruflich, unabhängig davon, ob der Auftraggeber von seinem Anspruch Kenntnis hatte.
(6) Beginn und Ende der 120-Tage-Frist. Die 120-tägige Projektlaufzeit beginnt mit dem in der
Auftragsbestätigung schriftlich festgehaltenen Kickoff-Datum. Dieses Datum ist für beide Parteien
verbindlich und wird vor Projektstart schriftlich bestätigt. Verzögerungen, die auf fehlender Mitwirkung des
Auftraggebers beruhen, verlängern die Projektlaufzeit entsprechend, ohne den Garantieanspruch zu begründen.
Pausen, die einvernehmlich schriftlich vereinbart wurden, verlängern die Laufzeit entsprechend.
(7) Rückgabe der Arbeitsergebnisse. Im Falle einer Rückerstattung gemäß diesem Paragraphen sind
alle im Rahmen des Entdeckungsprojekts erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere Strategiepapiere, Analysen,
Texte, Setups und Konzepte) vollständig und unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzugeben bzw. zu löschen.
Eine weitere Nutzung durch den Auftraggeber ist ab dem Zeitpunkt der Rückerstattung untersagt. Die Nutzungsrechte
gemäß § 6 erlöschen mit der Rückerstattung.
(8) Einmaligkeit. Die Garantie gilt einmalig pro Auftraggeber. Eine erneute Inanspruchnahme durch
dieselbe natürliche oder juristische Person, verbundene Unternehmen oder wirtschaftlich nahestehende Dritte ist
ausgeschlossen.
(9) Externe Einflüsse. Die Garantie begründet keinen Anspruch bei Ergebnisveränderungen, die
auf externe Faktoren zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen.
Dazu zählen insbesondere Algorithmus-Updates von Suchmaschinen oder Werbeplattformen, Marktveränderungen,
Wettbewerbsaktivitäten, wirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie technische Ausfälle Dritter.
(10) Schriftliche Bestätigung bei Vertragsschluss. Mit Unterzeichnung bzw. schriftlicher
Bestätigung der Auftragsbestätigung zum Entdeckungsprojekt erklärt der Auftraggeber, dass er die Bedingungen
dieser Garantie gemäß § 12 vollständig zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat. Insbesondere bestätigt er
die Kenntnis der 5-tägigen Meldefrist gemäß Absatz 5, der Rückgabepflicht gemäß Absatz 7 sowie des Ausschlusses
der Discovery-Project-Pauschale (500 €, zahlbar in zwei Raten à 250 €) von der Rückerstattung.
(11) Definition der garantierten Leistungen. Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die
im Projektvertrag schriftlich vereinbarten, technisch messbaren Ziel-KPIs. Dazu zählen insbesondere:
SEO-Rankings für vereinbarte Keywords, Google-Ads-Performance-Kennzahlen (CTR, Impressionen, Qualitätsfaktor),
lokale Sichtbarkeit (Google Maps / Local Pack), vollständige Einrichtung von Tracking, Analytics und
Conversion-Monitoring sowie Conversion-Rate-Optimierung bestehender Seiten. Die konkreten Ziel-KPIs werden
vor Projektstart schriftlich vereinbart und sind Bestandteil der Auftragsbestätigung. Nur
diese gelten als Grundlage für die Garantie. Nicht Gegenstand der Garantie sind wirtschaftliche
Ergebnisse wie Kundengewinnung, Umsatzentwicklung, Anfragenqualität oder Abschlussraten, da diese von internen
Prozessen, Entscheidungen und der Qualität des Auftraggebers abhängen, auf die die Auftragnehmerin keinen
Einfluss hat.
(12) Ausschluss bei Erstellungsleistungen. Die Garantie gilt ausdrücklich nicht für Projekte,
deren Hauptleistung die Erstellung einer neuen Website, Landingpage oder vergleichbarer digitaler Inhalte ist.
Für solche Leistungen gilt ein Fixpreis mit 50/50-Zahlungsstruktur – individuell vereinbart
und vor Beginn der Umsetzung schriftlich festgelegt. Die Arbeit wird vollständig und klar definiert erbracht;
ein Rückerstattungsanspruch nach § 12 besteht hierfür nicht.
Stand: 08.04.2026
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